FAQ
Um mit unseren Mitarbeitenden einen Termin zu vereinbaren, benötigen Sie eine Ernährungsberatungs-Verordnung Ihres behandelnden Arztes oder Spezialisten:
Sobald Sie über eine ärztliche Verordnung verfügen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Am Tag Ihres Termins melden Sie sich für die Aufnahmeformalitäten bei der Patientenaufnahme. Dort werden Sie gebeten, einen Ausweis, Ihre Versicherungskarte und die Verordnung Ihres Arztes vorzuweisen. Daraufhin werden Sie in unsere Abteilung weiterverwiesen.
Nachdem Sie die Aufnahmeformalitäten erledigt haben, begeben Sie sich wie folgt in unsere Abteilung:
- HFR Billens: Melden Sie sich beim Hauptempfang und nehmen Sie danach den Lift ins Stockwerk F.
- HFR Freiburg – Kantonsspital: Nehmen Sie den gelben Lift ins Stockwerk H (7. Stock) und melden Sie sich beim Sekretariat.
- HFR Meyriez-Murten: Melden Sie sich beim Hauptempfang, der Ernährungsberater wird Sie abholen.
- HFR Riaz: Melden Sie sich beim Hauptempfang, der Ernährungsberater wird Sie abholen.
- HFR Tafers: Melden Sie sich beim Hauptempfang, der Ernährungsberater wird Sie abholen.
Der erste Termin dauert normalerweise eine Stunde, weitere Termine eine halbe Stunde.
Die Grundversicherung (KVG) übernimmt gewisse ärztlich verordnete Ernährungsberatungen.
Alle Informationen zu unseren Praktika finden Sie auf der Website des Berufsbildungszentrums Pflege.
Um Ernährungsberater/in zu werden, müssen Sie an einer Fachhochschule (z. B. Bern oder Genf) einen Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik absolvieren.
In der Schweiz ist „Ernährungsberater/in“ eine geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die über eine entsprechende Fachhochschulausbildung bzw. einen Bachelor verfügen. Der Lehrgang umfasst Erkenntnisse aus den Natur- und Sozialwissenschaften, Medizin, Lebensmitteltechnologie, Küchentechnik und Pädagogik. Ausgebildete Ernährungsberaterinnen und -berater sind im Schweizerischen Verband der Ernährungsberater/innen SVDE zusammengeschlossen und verpflichten sich zur regelmässigen Fortbildung sowie zur Einhaltung der in der Berufsordnung festgehaltenen ethischen Grundsätze. Sie sind berechtigt, krankenkassenpflichtige Leistungen zu erbringen, sofern diese ärztlich verordnet wurden.
Alle anderen Bezeichnungen – Ernährungscoach, -spezialist, -fachmann usw. – sind nicht durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) geschützte Titel. Personen mit diesen Berufsbezeichnungen verfügen oft über Ausbildungen, die nicht entsprechend geregelt sind. Ihre Dienstleistungen werden von der Grundversicherung nicht vergütet.