FAQ
Es ist grundsätzlich unangebracht, Patienten, die sich im Endstadium ihrer Krankheit befinden und deren Tod unvermeidlich ist, in die Abteilung Intensivpflege einzuweisen. Dasselbe gilt für Personen, die in einer Patientenverfügung vorgängig eindeutig festgehalten haben, dass sie keine intensivmedizinischen Massnahmen wünschen. Das Freiburger Gesundheitsgesetz gibt dem Patienten das Recht, seinen Willen vor oder während eines Spitalaufenthalts mittels einer Patientenverfügung zum Ausdruck zu bringen. Darin äussert der Patient schriftlich seine medizinischen Wünsche für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, diese mitzuteilen.
> Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999
Ja, wenn Sie der Person nahestehen und ihr der Besuch guttut. Grundsätzlich sind Besuche auf der Intensivstation Familienangehörigen und nahestehenden Freunden vorbehalten. Wir bitten die Besucherinnen und Besucher, während der Pflege oder der Behandlung im Wartezimmer zu warten. Das Pflegeteam legt auch grossen Wert auf den Schutz der Intimsphäre allfälliger weiterer Patientinnen und Patienten, die sich im gleichen Zimmer befinden, und wird Ihnen entsprechende Anweisungen erteilen.
Besuche von Kindern in Begleitung Erwachsener sind gestattet, sofern die Situation es zulässt.
Zum Schutz der geschwächten Patientinnen und Patienten bitten wir Personen mit ansteckenden Krankheiten wie Grippe oder Windpocken («spitze Blattern» oder «wilde Blattern»), auf einen Besuch zu verzichten.